Das erstmals 2012 erschienene Werk versteht sich als Praktikerhandbuch mit der notwendigen wissenschaftlichen Tiefe" (S. V), ausgerichtet an den Anforderungen an Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht. Abgedeckt werden sollte von Anfang an ein außerordentlich breit angelegtes Spektrum", das außer überwiegend zivilrechtlichen Rechtsmaterien" auch Staats- und ver-wal-tungsrechtliche Fragen" erfasst (S. V f.). An der Neuauflage, die auch durch zahlreiche tiefgreifende Veränderungen vor allem im Urheberrecht veranlasst ist und im Presse- und Äußerungsrecht bestrebt ist, richterliche Rechtsfortbildung nachzuzeichnen, wirken neben den beiden Herausgebern 33 weitere Autoren, meist aus der Anwaltschaft mit. Die Aufteilung der beiden Kernbereiche auf 13 Teile und 38 Abschnitte (§§) von unterschiedlicher Länge -von 1 (Film- und Fernsehvertragsrecht, D., § 11), Jugendmedien-schutzrecht (G., § 23), Social Media (J., S. 31) und Arbeits- und Sozialrecht (L, § 34) bis zu 6 (A. Urheber- und Urhebervertragsrecht, A., §§ 1 ff.) und Rundfunkrecht (F., §§ 17 ff.) - ist einerseits kaum ver-meidlich, führt aber dazu, dass die erheblichen Überschneidungen und Schnittmengen angesichts der jeweiligen Fokussierung nicht immer sofort deutlich werden, zumal meist Querverweise nur innerhalb des jeweiligen Abschnitts, nicht hingegen auch auf andere Beiträge vorhanden sind. Auch wenn nur § 5 explizit Internationales" Urheberrecht zum Thema hat, so werden jedoch durchweg vor allem die Vorgaben und Prägungen des nationalen deutschen durch EU-Recht und auch durch diverse völkerrechtliche Verträge immer wieder aufgegriffen. Etwas irritierend ist dabei, dass die DSM-Richtlinie (anders als das UrhDaG) nur auf dem Umschlag, nicht auch im Vorwort als wichtige Neuregelung genannt wird. Neben den bereits zuvor aufgeführten Themengebieten widmet sich das Handbuch dem Verlags- und Musikrecht (B., C), vertieft (in 5 Abschnitten) dem Recht der öffentlichen Wort- und Bildberichterstattung (E.), ferner, systematisch nicht ohne weiter einleuchtend - zwischen Recht der Massenmedien und Grundzügen des Tele-medien- und Telekommunikationsrechts" (I.) -, fünf Gebieten im Umfeld (Marken-, Wettbewerbs- und werberechtliche Bezüge, Titelschutz); die §-Überschriften passen hier weder in ihrer Reihung noch ihrem Inhalt nach exakt zum Titel des Teils H. Auch bei Social Media" nennt nur die Überschrift des einzigen Abschnitts auch das UrhDaG. Kulturförderung und (kulturrelevantem) Steuerrecht (K.) ist je ein Abschnitt gewidmet; Teil I widmet sich überwiegend dem Medienarbeitsrecht" und gibt danach einen Überblick" über das Künstlersozialversicherungsrecht. Am Ende werden Aspekte des Verfahrensrechts behandelt (M.), zunächst eingehender (nur) urheberrechtliche Ansprüche, es folgen gerichtliche Zuständigkeiten, vorgerichtliches Verfahren (d.h. Abmahnungen) und schließlich einstweiliger Rechtsschutz.