Verbandschutz für Gliedmasse von Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen, dadurch gekennzeichnet, dass er an zumindest zwei Gliedmassen des Tieres befestigt wird, über den oberen Teil des Rumpfes verläuft und an zumindest einem Gliedmass unten geschlossen ist. Unteranspruch hierzu: a) Verbandschutz nach Anspruch 1 dadurch gekennzeichnet, dass er an zumindest zwei Gliedmassen und am Hals des Tieres befestigt wird, über den oberen Teil des Rumpfes verläuft und an zumindest einem Gliedmass unten geschlossen ist. b) Verbandschutz nach Anspruch 1 dadurch gekennzeichnet, dass er an zumindest zwei Gliedmassen und am Halsband des Tieres befestigt wird, über den oberen Teil des Rumpfes verläuft und an zumindest einem Gliedmass unten geschlossen ist. c) Verbandschutz nach Anspruch 1 dadurch gekennzeichnet, dass er an zumindest zwei Gliedmassen und am Geschirr des Tieres befestigt wird, über den oberen Teil des Rumpfes verläuft und an zumindest einem Gliedmass unten geschlossen ist. d) Verbandschutz nach Anspruch 1 dadurch gekennzeichnet, dass er an zumindest zwei Gliedmassen und am Rumpf des Tieres befestigt wird, über den oberen Teil des Rumpfes verläuft und an zumindest einem Gliedmass unten geschlossen ist. e) Verbandschutz nach Anspruch 1 dadurch gekennzeichnet, dass er an zumindest drei Gliedmassen des Tieres befestigt wird, über den oberen Teil des Rumpfes verläuft und an zumindest einem Gliedmass unten geschlossen ist. f) Verbandschutz, insbesondere für Gliedmassen bei Hunden und Katzen, dadurch gekennzeichnet, dass er an zumindest drei Gliedmassen und am Halsband des Tieres befestigt wird, über den oberen Teil des Rumpfes verläuft und an zumindest einem Gliedmass unten geschlossen ist. g) Verbandschutz, insbesondere für Gliedmassen bei Hunden und Katzen, dadurch gekennzeichnet, dass er an zumindest drei Gliedmassen und am Geschirr des Tieres befestigt wird, über den oberen Teil des Rumpfes verläuft und an zumindest einem Gliedmass unten geschlossen ist. h) Verbands